
Pflichten nach Betriebsgröße
Welche BGM-Pflichten gelten ab welcher Betriebsgröße?
Gefährdungsbeurteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Ersthelfer und BEM gelten bereits ab dem 1. Mitarbeitenden. Ab 20 Mitarbeitenden kommen Arbeitsschutzausschuss (ASA) und Sicherheitsbeauftragte hinzu, ab 50 unter Umständen die Schwerbehindertenvertretung.
BGM-Pflichten nach Schwellenwert
| Ab wie vielen MA | Zusätzliche Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Gefährdungsbeurteilung, FASi, Betriebsarzt, Ersthelfer, Unterweisungen, BEM (ab 42 Tage AU) | ArbSchG, ASiG, DGUV V1, SGB IX § 167 |
| 5 | Betriebsrat wählbar, Mitbestimmung bei Gesundheitsthemen | BetrVG § 87 |
| 20 | Arbeitsschutzausschuss (ASA, mind. 4x/Jahr), Sicherheitsbeauftragte (~1 pro 20 MA) | ASiG § 11, DGUV V1 § 20 |
| 50 | Schwerbehindertenvertretung (bei vorhandenen SB-Mitarbeitenden), erweiterte Dokumentationspflichten | SGB IX |
Ab 1 Mitarbeitendem: die Basis-Pflichten
Sobald ein Unternehmen den ersten Mitarbeitenden beschäftigt, greifen die zentralen Arbeitsschutz-Pflichten in voller Höhe — es gibt keine Bagatellgrenze. Dazu zählen die Gefährdungsbeurteilung (physisch und psychisch), die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes, ausreichend ausgebildete Ersthelfer, regelmäßige Unterweisungen sowie das BEM-Angebot ab 42 Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten.
Ab 5 Mitarbeitenden: Mitbestimmung wird relevant
Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Sobald ein Betriebsrat existiert, greift dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG unter anderem bei Fragen des Gesundheitsschutzes — BGM-Maßnahmen sollten dann frühzeitig mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Ab 20 Mitarbeitenden: strukturierte Organisation Pflicht
Ab 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) eingerichtet werden, der mindestens vierteljährlich tagt und aus Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und — falls vorhanden — Betriebsrat besteht (ASiG § 11). Parallel müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, Richtwert etwa eine Person pro 20 Mitarbeitende (DGUV Vorschrift 1 § 20).
Das Wichtigste in Kürze
- Kernpflichten (Gefährdungsbeurteilung, FASi, Betriebsarzt, BEM) gelten ab dem 1. Mitarbeitenden
- Ab 5 MA: Betriebsrat wählbar, Mitbestimmung nach § 87 BetrVG relevant
- Ab 20 MA: Arbeitsschutzausschuss und Sicherheitsbeauftragte Pflicht
- Ab 50 MA: ggf. Schwerbehindertenvertretung und erweiterte Dokumentationspflichten
Häufige Fragen
Zählen Teilzeitkräfte und Aushilfen bei der Mitarbeiterzahl mit?+
Grundsätzlich zählt jeder Beschäftigte, unabhängig vom Beschäftigungsumfang — für einzelne Schwellenwerte (z. B. Betriebsratswahl) können anteilige Berechnungen bei Teilzeit gelten. Im Zweifel bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder einem Fachanwalt nachfragen.
Was passiert, wenn wir die 20-MA-Schwelle überschreiten und keinen ASA einrichten?+
Das ist ein Verstoß gegen ASiG § 11 und kann mit einem Bußgeld von 2.500–10.000 € geahndet werden, zusätzlich fehlt die strukturierte Koordination zwischen Arbeitsschutz-Akteuren.
Gilt die BEM-Pflicht auch für sehr kleine Betriebe?+
Ja, das BEM-Angebot ist unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Mitarbeitenden Pflicht, sobald die 42-Tage-Schwelle innerhalb von zwölf Monaten erreicht ist.
Pflichten nach Betriebsgröße automatisch im Blick
EasyBGM erkennt, welche Schwellenwerte für euch relevant sind, und erinnert an fällige Pflichten.
Quellen
- § 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss ↗
- DGUV Vorschrift 1 § 20 — Sicherheitsbeauftragte ↗
- § 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte ↗
Stand: 2026-07-06. Keine Rechts- oder Steuerberatung — im Einzelfall fachlich prüfen lassen.